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Satzung Förderverein Gartenstädter Feuerwehr e.V.

§ 1 Name, Gründung, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Gartenstädter Feuerwehr e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2) Gründungsdatum ist der 18. Februar 1999

3) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.

4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg - Löschzug Gartenstadt, insbesondere durch Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Mitglieder

1) Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
  2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
  3. Ehrenmitglieder
  4. fördernde Mitglieder

2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst aus gesundheitlichen Gründen oder mehr als 20jähriger Dienstzeit beim Löschzug Gartenstadt ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.

2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe, anzugeben.

4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluß

2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß steht ihm das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsart die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus folgenden volljährigen Vereinsmitgliedern:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassier,
  5. dem Löschzugführer des Löschzuges Gartenstadt (FFN), soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird.
  6. dem stellvertretenden Löschzugführer des Löschzuges Gartenstadt (FFN), soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird.

2) Die unter Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3) Außer den Fällen § 5, Absatz 1, Ziffer 1 bis 4, erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 9 Zuständigkeiten des Vorstandes

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
  7. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte, die den Betrag von 100 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes gem- § 8 Absatz 1 der Satzung.

 

§ 10 Sitzung des Vorstandes

1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit des Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 11 Kassenführung

1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere durch Beiträge und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres - und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
  2. Festsetzung der Höhe, Fälligkeit und Zahlungsart des Jahresbeitrages,
  3. Festsetzung der Höhe des Betrages gemäß § 9 Absatz 2, Satz 2,
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  5. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins,
  6. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluß des Vorstands,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

2) Bei der Mitgliederversammlung sind die unter § 3 Absatz 1 genannten Mitglieder stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversamlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlußfähig.

3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Veranstaltung, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an dei Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

Die vorangegangenen Angaben sind der Satzung entnommen worden. Das Original kann beim Vereinsvorstand eingesehen werden. Satzungsänderungen erfolgten in den Mitgliederversammlungen am 15.04.1999, 14.01.2000 und 11.01.2002.


Stand: 08/2021 (Tommy Rost, Redaktion)