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Alarm für die Gartenstädter Feuerwehr
Durchschnittlich 60 Mal im Jahr rücken die ehrenamtlichen Kräfte der Feuerwehr Gartenstadt in Nürnberg aus. Wie kommen wir zu den Einsätzen und wie läuft so eine Alarmierung ab?
Die Piepseralarmierung (stiller Alarm)
Früher wurde die Freiwillige Feuerwehr Gartenstadt über die Sirene alarmiert. Der Alarm war dreimal 15 Sekunden Dauerton mit zweimal sieben Sekunden Unterbrechung. Durch diese Art der Alarmierung wussten zwar alle Verkehrsteilnehmer, dass die Feuerwehr einen Einsatz hat und die Feuerwehrdienstleistenden gleich mit ihren Privatautos zum Gerätehaus fahren werden, allerdings überwogen die Nachteile. Gerade tagsüber konnten viele Kameraden die Sirene nicht hören, da sie eben nicht in der Gartenstadt arbeiteten. Handys gab es damals noch nicht. Nachts lagen die Feuerwehrleute in ihren Betten, aber bei einem Alarm wurden nicht nur sie, sondern der ganze Stadtteil geweckt. Bei der ständig steigenden Zahl an Einsätzen konnte man dies der Bevölkerung nicht mehr zumuten.
Im Jahr 1986 wurde eine Sammelaktion in der Gartenstadt durchgeführt. Dank der Unterstützung der Gartenstädter Anwohner, konnte zusammen mit Vereinsmitteln, für jedes aktive Mitglied des Löschzuges Gartenstadt ein Funkmeldeempfänger (Motorola BMD) angeschafft und die bislang zur Alarmierung notwendige Sirene abgeschaltet werden. Die Feuerwehr Gartenstadt war die erste freiwillige Wehr in Nürnberg, die "still" alarmiert werden konnte.
Anfahrt zum Gerätehaus
Die Einsatzzentrale der Berufsfeuerwehr kann zwei so genannte Alarmschleifen auslösen. Der "Zugalarm" ist ein Dauerton. Mit dieser Schleife sind alle "Piepser" ausgestattet. Er wird ausgelöst, wenn die Einsatzlage beziehungsweise das Meldebild, alle Fahrzeuge und möglichst viel Personal erfordert. Das war in den letzten Jahren im Durchschnitt über 50 Mal pro Jahr der Fall. Nach dem Dauerton kommt eine Alarmdurchsage vom Disponenten der Einsatzzentrale. Diese könnte zum Beispiel wie folgt lauten: "Einsatz für FF-Gartenstadt, Musterstraße 1, Dachstuhlbrand."
Mit der "Rüstwagen-Schleife" sind nur wenige Funkmeldeempfänger bestückt. Allerdings braucht man für den Rüstwagen auch nur drei Mann Besatzung. Diese Piepser haben in erster Linie Feuerwehrleute mit Führerschein Klasse C bzw. CE (alt: Klasse 2), Maschinistenausbildung und Führungskräfte. Den "Rüstwagen-Alarm" gibt es jedoch eher selten. In der jüngeren Vergangenheit gab es lediglich zwei Einsätze, bei denen zur Unterstützung der Berufsfeuerwehr nur der Rüstwagen benötigt wurde: ein gesunkenes Boot im Yachthafen und eine nächtliche Personensuche an der Pegnitz in der Innenstadt.
Vielleicht haben Sie es auch schon einmal erlebt. Da hat es ein Pkw ziemlich eilig gehabt. Das Licht und die Warnblinkanlage waren eingeschaltet. Auf dem Dach stand ein Schild „FEUERWEHR IM EINSATZ“.
Wie Sie wissen, sind freiwillige Feuerwehrleute meist nicht im Gerätehaus, wenn Sie zu einem Feuer oder Unfall gerufen werden. Über ihre Funkmeldeempfänger (Piepser) sind sie 24 Stunden am Tag erreichbar, tagsüber am Arbeitsplatz oder nachts zuhause. Dann muss es schnell gehen. Mit dem Privat-Pkw fahren die Feuerwehrleute zum Gerätehaus. Dort wird die Schutzkleidung angelegt, dann können die Feuerwehrfahrzeuge ausrücken. In der Gartenstadt dauert es meist nur wenige Minuten bis das erste Löschfahrzeug die Fahrzeughalle verlässt.
Auf der Anfahrt zum Gerätehaus dürfen die Feuerwehrleute Sonderrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen. Sie überschreiten maßvoll die zulässige Höchstgeschwindigkeit, sie überfahren rote Ampeln oder gegen Einbahnstraßen. Alle Feuerwehrleute wissen, dass sie bei der Anfahrt zum Gerätehaus sehr vorsichtig sein müssen. Diese Dachaufsetzer mit der Aufschrift „FEUERWEHR IM EINSATZ“ sind natürlich nicht mit Blaulicht und Martinshorn gleichzusetzen. Deshalb haben Feuerwehrleute im Privat-Pkw auch kein Wegerecht.
Allerdings können auch Sie der Feuerwehr helfen und zwar indem Sie einem solchen Pkw mit Dachaufsetzer zum Beispiel freiwillig die Vorfahrt gewähren oder zügig zur Seite fahren. Selbstverständlich nur wenn es die allgemeine Verkehrslage erlaubt und niemand gefährdet wird. Gesetzlich verpflichtet sind Sie dazu nicht, aber bitte bedenken Sie, dass in dem Moment jemand dringend auf die Hilfe der Feuerwehr wartet.
Abrücken der Feuerwehr
Am Gerätehaus angekommen gilt es Platz sparend einzuparken, da man in der Eile keine Gelegenheit hat Fahrgemeinschaften zu bilden und jeder mit seinem eigenen Fahrzeug kommt. Wir parken deshalb schräg ein und bitten um Verständnis, falls es auf dem Gehweg an der Minervastraße im Alarmfall zu Behinderungen kommen sollte.
Nachdem sich die Kameraden umgezogen haben, wird vom Löschzugführer die Mannschaft eingeteilt und die Fahrzeuge besetzt. Dies geschieht unter Berücksichtigung des Einsatzstichwortes. Bei Bränden werden auf den Löschfahrzeugen möglichst viele Atemschutzgeräteträger benötigt. Bei Unfällen oder anderen technischen Hilfeleistungen rückt sofort der Rüstwagen mit ab.
Beim Ausrücken fahren wir mit Blaulicht und Martinshorn in eine vierspurige Hauptstraße ein oder überqueren diese. Dafür ist auf dem Grünstreifen eine Überfahrt für die Feuerwehr eingerichtet worden. Achten Sie deshalb bitte auf das Verkehrszeichen „Vorsicht! – Feuerwehrausfahrt“ und seien Sie bremsbereit, damit Sie rechtzeitig zum stehen kommen, wenn die Feuerwehr ausrücken muss, um Menschenleben zu retten.
Anfahrt zur Einsatzstelle
Wir denken, wer seine Hose über die Stiefel stülpt, um ein paar Sekunden schneller beim Anziehen zu sein und wer die Fahrzeugtüren offen stehen lässt, um ein paar Sekunden schneller beim Einsteigen zu sein, der hat verdient, dass Sie ihn auf der Anfahrt zur Einsatzstelle so schnell wie möglich Platz schaffen.
Wahrscheinlich haben Sie auch mal in der Fahrschule gelernt rechts ranzufahren und anzuhalten, wenn sich ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nähert. Diese Regel trifft in der Praxis leider nur bedingt zu. Gerade den großen Fahrzeugen der Feuerwehr versperren Sie mit sofortigem Anhalten meistens erstrecht den Weg. Besser ist es zügig weiterzufahren und erst an einer geeigneten Stelle, nämlich wenn genügend Breite zum Durchfahren bleibt, rechts ranzufahren.
Weitere, kritische Stellen sind Kreuzungen. Bleiben alle Fahrzeuge an der roten Ampel stehen, reicht der Platz zum Rangieren meist nicht aus um eine Gasse für die Einsatzfahrzeuge zu bilden. Was viele Autofahrer nicht wissen: in solchen Fällen dürfen bzw. müssen Sie trotz der roten Ampel in die Kreuzung einfahren. Achten Sie dabei aber auf alle Fälle auf den Querverkehr, um keine Folgeunfälle zu provozieren. Unsere Fahrer danken Ihnen für die Unterstützung!
An dieser Stelle bitten wir auch unsere Gartenstädter Nachbarn um Verständnis, wenn wir nachts mit eingeschaltetem Martinshorn zum Einsatz fahren. Dafür gibt es nämlich gute Gründe. So dürfen wir laut Straßenverkehrsordnung das Wegerecht, das heißt andere Verkehrsteilnehmer müssen uns freie Fahrt schaffen, nur bei Blaulicht und Martinshorn in Anspruch nehmen. Es dient unserer und auch der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, da wir die Chance haben früher wahrgenommen zu werden. Nicht zu vergessen ist der psychologische Effekt bei demjenigen der gerade auf die Feuerwehr wartet. Wenn er das Martinshorn von weitem hört, weiß er Hilfe ist im Anmarsch und es verkürzt ihm gefühlsmäßig die Zeit bis zu unserem Eintreffen.
Der §38 Abs. 1 StVO regelt die Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn. Hierdurch ergibt sich die Anordnung an alle anderen Verkehrsteilnehmer "freie Bahn" zu schaffen.
Der §35 Abs. 1, 8 StVO regelt im Gegensatz die sog. Sonderrechte. Hiermit wird, in bestimmten Fällen und mit gewissen Auflagen (siehe unten), den Einsatzkräften die Befreiung der Straßenverkehrsordnung zugesprochen. Dabei ist es unabhängig, ob dies in Verbindung mit §38 Abs. 1 StVO (Blaulicht) geschieht.
Auszug aus der StVO
§ 35 StVO - Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind [...] die Feuerwehr, [...] befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) - (7) [...]
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
§ 38 StVO - Blaues Blinklicht [...]
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Stand: 10/2015 (Tommy Rost, Redaktion)