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15.02.2008 - (bw)
Bayerischer Landtag beschließt neues Bayerisches Feuerwehrgesetz
LFV Bayern konnte Belange der Feuerwehren ins Gesetz einbringen.
Am Donnerstag den 14.02.2008 um 15:15 Uhr wurde durch den Bayerischen Landtag die Gesetzesänderung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz einstimmig verabschiedet.
Zweckverbände
Die Zweckverbandsregelung kommt nicht ins Gesetz.
Eine Aufnahme der Regelung, dass Aufgaben der Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes auf einen Zweckverband übertragen werden können, lehnte der Landesfeuerwehrverband Bayern mit Erfolg ab.
Hier konnte der LFV Bayern erreichen, dass die Zweckverbandsregelung nicht ins Gesetz mit aufgenommen wird.
Hilfsfrist
Die Hilfefrist kommt nicht ins Gesetz.
Hier war ursprünglich die Forderung des Staatsministeriums des Innern, die Hilfsfrist ins Gesetz mit aufzunehmen. Dem stimmten wir als LFV Bayern aus den bekannten Gründen zu (wir berichteten darüber in den letzten Ausgaben von Florian Kommen). Auf Einwand der Kommunalen Spitzenverbände - kommt die Hilfsfrist nicht ins Gesetz, sondern bleibt so wie bisher in der Vollzugsbekanntmachung.
Bestandsgarantie
Die vorgesehene Bestandsschutzregelung ist für die bayerischen Feuerwehren besonders wichtig, zumal die Hilfsfrist nicht im Gesetz verankert wird.
Der LFV Bayern konnte hier erreichen, dass die Bestandsgarantie für die Feuerwehren im Gesetz festgeschrieben wird.
Pendlerregelung/ Doppelmitgliedschaft
Die sog. Pendlerregelung wird ins Gesetz aufgenommen.
Damit besteht die Möglichkeit, dass der Feuerwehrdienstleistende eine Doppelmitgliedschaft in Anspruch nehmen kann. Sie haben damit die Möglichkeit an ihrem Heimatwohnort wie auch dort wo Sie arbeiten, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten. Damit kann langfristig die Tagesalarmsicherheit gestärkt werden.
Freistellung für volljährige Schüler
Wird ins Gesetz aufgenommen.
Ein Freistellungsanspruch für volljährige Schüler und Studenten wurde Seitens des LFV Bayern befürwortet.
Anhebung der Altersgrenze auf 63
Die Altersgrenze für den aktiven Feuerwehrdienst wird auf das vollendete 63. Lebensjahr angehoben.
Der LFV Bayern sprach sich für eine generelle Anhebung der Altergrenze für den ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr auf 63 Jahre ohne jegliche Genehmigung oder Antragstellung aus.
Anerkennung WF
Wird in Zukunft durch Regierung erfolgen. Außer bei Städten mit Berufsfeuerwehren.
Der Anerkennungsbescheid ist aber auf Forderung des LFV Bayern im Benehmen mit dem KBR/SBR herzustellen. (Die Stellungnahme des KBR/SBR ist dabei zu berücksichtigen).
Freistellung KBR/KBI
Eine pauschale Freistellung der besonderen Führungsdienstgrade für regelmäßig anfallende Tätigkeiten wird auf Forderung des LFV Bayern ermöglicht.
Es gibt hier in Zukunft die Möglichkeit der pauschalen Freistellung.
Weiter wird auch die Möglichkeit unserer Forderung mit zumindest der Möglichkeit der Anstellung im LRA in der Vollzugsbekanntmachung mit aufgenommen.
Entschädigung Art. 11 Bay FwG
Hier wird auf Forderung des LFV Bayern neben dem Gerätewart auch der Jugendwart mit aufgenommen. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden auch die aufwendige Arbeit eines Jugendwartes zu entschädigen.
Mindeststärke bei ständigen Wachen
Hier wird zumindest ein textl. Hinweis auf die Mindeststärke in die Vollzugsbekanntmachung mit aufgenommen.
Kostenfreiheit für Personenrettung bei VU Art. 28 BayFwG
Eine Forderung der Bayerischen Feuerwehren, die wir mit Unterstützung der kommunalen Spitzenverbände erreichen konnten.
LFV Bayern konnte hier die Kostenfreiheit bei Einsätzen mit Personenrettung erreichen.
In Zukunft wird im Bereich der Halter- bzw. Gefährdungshaftung auch die Rettung und Bergung von Mensch und Tier wieder kostenfrei sein.
Bericht online seit: 15.02.2008 15:36 (Bernd Wießmeier, Redaktion)
Quelle: Bernd Wießmeier, Redaktion